An- und Ummeldungen Ihres Wohnsitzes


Allgemeine Informationen

Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Die An- oder Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen. 
Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Das Standesamt teilt der Meldebehörde unverzüglich die Beurkundung der Geburt eines Kindes mit. 
Ist für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Anmeldung.

 

Dies gilt auch für die sogenannten Ummeldung innerhalb Ihrer Stadt beziehungsweise Gemeinde oder Ihres Amtes. 

 

Bestehen mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung. Die Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung, die Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung.
Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner. Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Sorgeberechtigten, die von dem minderjährigen Einwohner vorwiegend benutzt wird. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt.

 

Wenn Sie im Inland gemeldet sind und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung beziehen, müssen Sie sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Wenn Sie nach Ablauf von sechs Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen sind, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anmelden. Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht diese Pflicht nach Ablauf von drei Monaten.

 

Es besteht zudem die Möglichkeit, die Wohnsitzan-/ und Ummeldung online vorzunehmen. 
Alle weiteren Informationen und die Möglichkeit zur Wohnsitzan-/ und Ummedung erhalten Sie unter dem nachstehenden Link.

https://serviceportal.gemeinsamonline.de/Onlinedienste/Service/Entry?id=EWA


Notwendige Unterlagen

 


Gebühren

Die An-/Ummeldung des Wohnsitzes ist gebührenfrei.


Ansprechpartner

Bürgerbüro
Birkenweg 29
25361 Krempe

(04824) 3890 22 u. 23

Formulare

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