Fischereischein
Allgemeine Informationen
Im Zuge der Verwaltungsmodernisierung und -digitalisierung bereitet Schleswig-Holstein aktuell Änderungen im Fischerei- und Gebührenrecht vor; diese werden zum 01.10.2025 in Kraft treten. Zeitgleich wird in der oberen Fischereibehörde und in den örtlichen Ordnungsbehörden ein neues digitales Verfahren für Fischereischeine und die Fischereiabgabe (DigiFischDok) in Betrieb genommen.
Wenn Sie in Schleswig-Holstein den Fischfang ausüben möchten (als Angler oder Berufsfischer), müssen Sie einen gültigen Fischereischein besitzen und mit sich führen. Der Fischereischein wird in Schleswig-Holstein auf Lebenszeit ausgestellt. Voraussetzung für die Ausstellung des Fischereischeins ist eine erfolgreich abgelegte Fischereischeinprüfung oder das Vorliegen einer Ausnahmeregelung ohne Fischereischeinprüfung.
Ab dem 01.10.2025 werden Fischereischeine nur noch digital ausgestellt. Sie erhalten eine Scheckkarte, welche mit einem QR-Code versehen ist. Die Scheckkarte wird Ihnen postalisch zugeschickt.
Bei der Beantragung erhalten Sie ausgedruckt und/oder per Mail ein Schriftstück mit QR-Code, welches Sie bis zum Erhalt der Scheckkarte nutzen können.
Sie können selbst entscheiden, in welcher Form Sie den Fischereischein mitführen wollen.
Bereits vorhandene Fischereischeine können ab dem 01.10.2025 digitalisiert werden und verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2030 ihre Gültigkeit. Sie sind danach kein gültiges Dokument mehr, das beim Angeln/Fischen vorgezeigt werden darf. Eine Digitalisierung ist aber auch nach dem 31.12.2030 weiterhin möglich.
Es besteht Pflicht, Fischereischeine umzuschreiben, wenn man nach Schleswig-Holstein zieht und aus einem Bundesland kommt, das DigiFischDok nicht nutzt oder einen Papierfischereischein besitzt. Nur aus Ländern mit DigiFischDok-Einsatz müssen Fischereischeine nicht umgetauscht werden.
Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können noch keinen eigenen Fischereischein bekommen. Sie dürfen aber angeln, wenn sie von einer Person mit Fischereischein beaufsichtigt werden. Bis zum Erreichen des 14. Lebensjahres darf bei einem erwachsenen Fischereischeininhaber mitgeangelt werden, ab 14 Jahren ist der Fischereischein Pflicht.
Fischereischeine mit Begleitung werden künftig die Ausnahmegenehmigung für Menschen mit Behinderung ersetzen. Die Zuständigkeit liegt ausschließlich im Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung (LLnL) als obere Fischereibehörde.
Es besteht für Sie die Möglichkeit, einen Fischereischein online zu beantragen. Eine Digitalisierung ist allerdings nur vor Ort in der Behörde möglich.
Alle weiteren Informationen und die Möglichkeit zur Beantragung eines Fischereischeins erhalten Sie unter dem nachstehenden Link.
Notwendige Unterlagen
Identitätsnachweis wie zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass
Bei abgelegter Fischereiprüfung bis zum 30.09.2025: Prüfungszeugnis
Bei Digitalisierung des Fischereischeins ab dem 01.10.2025: bisheriger Fischereischein und Prüfungszeugnis
Bei Vertretung
Vollmacht (Bitte verwenden Sie ausschließlich die im Abschnitt "Formulare" beigefügte Vollmacht.)
Identitätsnachweis wie zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten
Eine Kopie oder Foto vom Personalausweis des Antragsstellers, sofern der Personalausweis nicht im Amt Krempermarsch ausgestellt wurde (die Unterschrift auf der Vollmacht muss mit der Unterschrift auf dem Personalausweis übereinstimmen)
Bei abgelegter Fischereiprüfung bis zum 30.09.2025: Prüfungszeugnis
Gebühren
Erstausstellung/Digitalisierung/Namensänderung in der Behörde – 30,00 Euro
Bitte beachten Sie, dass Sie zusätzlich eine Gebühr für die Fischereiabgabemarken entrichten müssen.
Ansprechpartner
BürgerbüroBirkenweg 29
25361 Krempe
(04824) 3890 22 u. 23
Vertretungsvollmacht