Abmeldung Ihres Wohnsitzes


Allgemeine Informationen

Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs.

Die An- oder Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Ist für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die An- oder Abmeldung.

In der Regel erfolgt eine Abmeldung bei der Aufgabe des Nebenwohnsitzes oder des Wegzuges in das Ausland.

 

Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, müssen Sie sich nicht abmelden. Es genügt, wenn Sie sich bei der zuständigen Behörde Ihres neuen Wohnsitzes anmelden.


Notwendige Unterlagen


Gebühren

Die Abmeldung des Wohnsitzes ist gebührenfrei.


Ansprechpartner

Bürgerbüro
Birkenweg 29
25361 Krempe

(04824) 3890 22 u. 23

Formulare

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