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Kontakt

Amt Krempermarsch
Birkenweg 29
25361 Krempe


T: 04824/3890-0
E:

 

Öffnungszeiten

Mo:08.00 - 12.00 Uhr
Di:08.00 - 12.00 Uhr & 14.00 - 18.00 Uhr
Mi:Geschlossen
Do:08.00 - 12.00 Uhr & 14.00 - 16.00 Uhr
Fr:08.00 - 12.00 Uhr

 

Die Amtsverwaltung arbeitet ohne Terminvergabe, Sie können gerne jederzeit zu unseren Öffnungszeiten vorstellig werden.

 

News-Ticker

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Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Reisegewerbekarte


Allgemeine Informationen

Die Bestimmung eines Reisegewerbes ist in  § 55 Abs. 1 GewO (Gewerbeordnung) geregelt.
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben

 

1. Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder

2. unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

 

Einer Reisegewerbekarte nach § 55a Abs. 1 GewO bedarf nicht, wer

 

1. gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlaß mit Erlaubnis der zuständigen Behörde Waren feilbietet;

2. selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei vertreibt;

3. Tätigkeiten der in § 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO genannten Art in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung ausübt, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10 000 Einwohner zählt;

5. auf Grund einer Erlaubnis nach § 4 des Milch- und Margarinegesetzes Milch oder bei dieser Tätigkeit auch Milcherzeugnisse abgibt;

6. Versicherungsverträge als Versicherungsvermittler im Sinne des § 34d Absatz 6 oder Absatz 7 Nummer 1 und 2 oder Bausparverträge vermittelt oder abschließt oder im Sinne des § 34d Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34d Absatz 7 Satz 2 als Versicherungsberater über Versicherungen berät; das Gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen;

7. ein nach Bundes- oder Landesrecht erlaubnispflichtiges Gewerbe ausübt, für dessen Ausübung die Zuverlässigkeit erforderlich ist, und über die erforderliche Erlaubnis verfügt;

8. im Sinne des § 34f Absatz 3 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4, Finanzanlagen als Finanzanlagenvermittler vermittelt und Dritte über Finanzanlagen berät; das Gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen;

8a. im Sinne des § 34i Absatz 4, auch in Verbindung mit § 34i Absatz 5, Immobiliardarlehensverträge vermittelt und Dritte zu solchen Verträgen berät;

9. von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt; das Verbot des § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b findet keine Anwendung;

10. Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbietet.

 

Zudem ist eine Reisegewerbekarte nicht erforderlich, soweit der Gewerbetreibende andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsucht. (§ 55b Abs. 1 GewO).


Rechtsgrundlagen

  • § 55 GewO (Gewerbeordnung)

  • § 55a GewO

  • § 55b GewO


Notwendige Unterlagen

  • Personalausweis

  • Führungszeugnis zur Vorlage einer Behörde (OB)

  • Gewerbezentralregisterauskunft zur Vorlage einer Behörde (Belegart 9)

  • Auszug aus dem Handels-/Vereinsregister bei juritischen Personen

  • Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz, wenn unverpackte Lebensmittel verkauft oder verarbeitet werden sollen

 

Im Einzelfall können noch andere Unterlagen angefordert werden.


Gebühren

  • Reisegewerbekarte - 70,00 Euro

  • Führungszeugnis - 13,00 Euro

  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister - 13,00 Euro


Ansprechpartner

Bürgerbüro
Birkenweg 29
25361 Krempe

(04824) 3890 22 u. 23