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Geburt


Allgemeine Informationen

Die Geburt eines Kindes wird von dem Standesamt beurkundet, in dessen Bezirk es zur Welt kam.


Eigene Urkunden / Angehörige

Wurden Sie im Bereich des Standesamtes Krempermarsch oder eines seiner Vorläufer (siehe „Gemeindeübersicht") geboren, so kann hier für Sie eine Geburtsurkunde ausgestellt werden. Das gleiche gilt, wenn Sie eine Urkunde von Angehörigen, Abkömmlingen oder Vorfahren benötigen. Die Verwandtschaft mit der beurkundeten Person ist selbstverständlich nachzuweisen. Sonstigen Personen können Urkunden nur dann erteilt werden, wenn ein rechtliches Interesse nachgewiesen werden kann.


Anzeige einer Geburt

Ist ein Kind im Bereich des Standesamtes Krempermarsch geboren worden (z.B. bei einer Hausgeburt), so muss die Geburt binnen einer Woche von einem der Elternteile oder jeder anderen Person, die bei der Geburt zugegen war, hier angezeigt werden. Dabei sind vorzulegen Geburtsurkunden der Eltern wenn sie verheiratet sind oder waren:

  • Ehe-/Heiratsurkunde
  • Personalausweis oder Reisepass
  • eine Bescheinigung der Hebamme, einer Ärztin oder eines Arztes über die Geburt

 

Vorname des Kindes

 

Bei der Anzeige der Geburt wird von den Eltern auch der Name des Kindes festgelegt. Auch, wenn in es Deutschland grundsätzlich freigestellt ist, welchen Namen ein Kind erhält, so gibt es doch gewisse Kriterien, die auf jeden Fall erfüllt werden müssen:

  • Der Name des Kindes soll geschlechtsspezifisch sein, d.h. man soll anhand des Vornamens erkennen, ob es sich um ein Mädchen oder um einen Jungen handelt. Im Zweifelsfall ist ein zusätzlicher, eindeutiger Name hinzuzufügen
  • Ein Name soll den Träger des Namens nicht lächerlich machen oder später z.B. bei Aussprache oder Schreibweise des Namens Schwierigkeiten bereiten; es sollen grundsätzlich keine Bezeichnungen von Gegenständen, Ortsbezeichnungen, Firmen- oder Markennamen usw. verwendet werden
  • Es dürfen nicht mehr als fünf Vornamen vergeben werden.

In Zweifelsfällen könne Sie sich gerne im Vorwege mit dem Standesamt in Verbindung setzen. Ist ein Name aber einmal in ein Geburtsregister eingetragen worden und wurde dieser Eintrag abgeschlossen, ist eine spätere Änderung grundsätzlich nicht mehr möglich.


Familienname des Kindes

Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet und führen diese einen Ehenamen, so ist das auch der Familienname des Kindes. Wird kein Ehename geführt, so entscheiden die Eltern, welchen Namen das Kind führt.

 

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so führt das Kind im Regelfall den Namen der Mutter. Es kann aber auch den Namen des Vaters erhalten, wenn er und die Mutter des Kindes dies wünschen. Eine derartige Erklärung ist unwiderruflich. Über weitere Möglichkeiten berät Sie gerne Ihr Standesamt.


Anerkennung der Vater-/Mutterschaft

Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, so kann vor oder nach der Geburt die Vaterschaft zu einem Kind vor dem Standesbeamten anerkannt werden. Um die Anerkennung rechtkräftig werden zu lassen, ist neben der Erklärung des Anerkennenden auch die Zustimmung der Kindesmutter erforderlich. Eine gemeinsame Erklärung über das Sorgerecht ist hiermit aber nicht verbunden, diese kann nur bei dem zuständigen Jugendamt des Kreises abgegeben werden. Eine Anerkennung der Mutterschaft, wie sie einige ausländische Rechtsordnungen vorsehen, kann nach einer Geburt ebenfalls beim Standesamt abgegeben werden.


Geburt im Ausland

Ist ein/e deutsche/r Staatsangehörige/r, deren/dessen Eltern ihren Wohnsitz im Amtsbereich haben oder zuletzt hatten, im Ausland geboren worden, so kann hier eine Nachbeurkundung erfolgen. Nähere Auskünfte hierzu können vom Standesamt erteilt werden.

 


Ansprechpartner

Hauptamt
Birkenweg 29
25361 Krempe

Frau Hahn
OG 25
Birkenweg 29
25361 Krempe
Telefon (04824) 3890-33

Frau Viohl
OG 29
Birkenweg 29
25361 Krempe
Telefon (04824) 3890-36

Herr Schoene
OG 32
Birkenweg 29
25361 Krempe
Telefon (04824) 3890-34