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Namensänderung


Allgemeine Informationen

Der Name einer Person ist mit dem Abschluss der Beurkundung im Geburtsregister unveränderbar - eigentlich, denn zumindest der Nachname kann späteren Veränderungen unterliegen.

 

Das einfachste Beispiel ist die Eheschließung, bei der man den Familiennamen des Partners annehmen kann. Ist eine Ehe rechtskräftig aufgelöst, kann man jedoch wieder einen vorher geführten Familiennamen annehmen.

 

Auch der Familienname eines Kindes kann sich ändern. Adoption, Einbenennung oder Namenserteilung bei Begründung einer gemeinsamen Sorge sind hier die Fälle, die am ehesten vorkommen.

 

Über alle Möglichkeiten und „Risiken" solcher namensrechtlicher Erklärungen können Sie sich beim Standesamt ausführlich informieren.

 

In speziellen Härtefällen kann auch der Vor- oder Familienname geändert werden. Diese sogenannte „öffentlich-rechtliche Namensänderung" ist aber mit hohen Kosten, besonderen Anforderungen und einer langwierigen Bearbeitungszeit verbunden und wirklich nur in ausführlich zu begründenden Einzelfällen durchführbar. Eine eingehende Beratung im Vorwege über die Möglichkeiten und Chancen eines solchen Antrages ist unumgänglich.


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