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Winterdienst und Schneeräumpflicht in den Gemeinden

Nun ist er doch noch gekommen.... der Winter. Seit Tagen überzieht das Tief Tristan auch den Norden Deutschlands mit eisigen Temperaturen und seit dem 09.02.2021 auch mit reichlich Schnee. Da gilt es, die Straßen und Wege von Schnee zu befreien.

 

Die Grundstückseigentümer/innen sind zur Reinigung der Straßen und Wege verpflichtet. Hierzu gehört auch der Winterdienst. Das ergibt sich aus der jeweiligen Satzung der Stadt Krempe und der Gemeinden über die Reinigung der öffentlichen Straßen. Die Satzungen sind auf dieser Homepage unter der Rubrik "Unsere Gemeinden & Ortsrecht" zu finden. Schauen Sie bitte in die entsprechende Satzung Ihrer Gemeinde.

Der Winterdienst umfasst regelmäßig das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie bei Schnee- und Eisglätte das Bestreuen der Gehwege , der Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen mit Streumittel. Üblich ist darin eine Räumpflicht auf dem Bürgersteig in der Zeit von 7.00 - 20.00 Uhr. Die Räumpflicht bedeutete dabei aber nicht, dass der Gehweg die gesamte Zeit von Schnee frei sein muss. Meist reicht ein Streifen von 1,50 Meter Breite aus. Dabei sollte auf Streusalz aus Gründen des Umweltschutzes verzichtet werden. Sand und Streugranulat sind hierfür sehr gut geeignet.

 

Die Mitarbeiter/innen der Bauhöfe der Stadt und der Gemeinden sind dabei auch im Dauereinsatz und räumen und streuen die öffentlichen Grundstücke und Straßen und Wege. Dabei können sie natürlich nicht zu jeder Zeit überall sein.

 

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Amt Krempermarsch
Di, 09. Februar 2021

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