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Grundsteuerreform/ Abgabe von Steuererklärungen ab Juli 2022

In der letzten Zeit erreichen die Amtsverwaltung Fragen zur Grundsteuerreform. Ab dem Jahr 2025 wird die Grundsteuer neu berechnet.

Bereits im Jahr 2018 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das Bewertungsverfahren für die Erhebung der Grundsteuer bis zum 31.12.2024 auf neue Beine gestellt werden muss. In erster Linie zielt die Grundsteuerreform auf die Beseitigung von Ungerechtigkeiten ab. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes haben sich die Grundsteuerzahlungen von den tatsächlichen Immobilienwerten zu weit entfernt. In der aktuellen Praxis sind teilweise benachbarte Immobilien unterschiedlich bewertet. Bei gleichartigen Immobilien gibt es daher bei der Grundsteuer deutliche Unterschiede. Der letzte Hauptfeststellungszeitpunkt datiert aus dem Jahr 1964. Seitdem wurde ein Großteil der Bewertungsakten nicht mehr angefasst.

In Schleswig-Holstein wird das Bundesmodell angewendet werden. Das Bundesmodell geht von der Grundstücksgröße und den Bodenrichtwerten aus. Zusätzlich sollen jedoch nach der Lage des jeweiligen Grundstückes Zu- oder Abschläge vorgenommen werden. Hinzu kommt eine neue erhöhte Grundsteuer C für Grundstücke, für die eine Baugenehmigung vorliegt, die aber nicht zeitnah bebaut werden. Hier soll Grundstücksspekulationen entgegen gewirkt werden.

 

Landesweit müssen die Finanzämter rund 1,3 Millionen Grundstücke anfassen und die Einheitswerte neu ermitteln.

Die Abgabe der Steuererklärungen startet ab Juli 2022. Vom 01.07. – 31.10.2022 müssen alle Eigentümer/innen von Grundstücken eine sogenannte Feststellungserklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes abgeben. Die Abgabe der Erklärung erfolgt ausschließlich digital per ELSTER, dem Online-Finanzamt. Dazu ist ein Benutzerkonto erforderlich. Sollten die Erklärungspflichtigen/ Steuerpflichtigen noch kein Benutzerkonto haben, so kann dies schon jetzt unter www.elster.de beantragt werden. Die Feststellungserklärungen können auch für andere Personen (Eltern, Verwandte, Betreuungsfälle) abgegeben werden.

 

Für die Abgabe der Feststellungserklärung sind das zuständige Finanzamt und das Aktenzeichen des Finanzamtes für das betreffende Grundstück erforderlich bzw. anzugeben. Diese Daten sind auf den Abgabenbescheiden des Amtes hinterlegt. Hinzuweisen ist darauf, dass hier die Steuernummer des Amtes von dem Aktenzeichen des Finanzamtes zu unterscheiden ist.

Nähere Informationen dazu werden auf der Homepage des Landes Schleswig-Holstein bereitgestellt:

Weitere Informationen

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