Kontakt
Amt Krempermarsch
Birkenweg 29
25361 Krempe
T: 04824/3890-0
E:
Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs.
Die An- oder Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Ist für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die An- oder Abmeldung.
In der Regel erfolgt eine Abmeldung bei der Aufgabe des Nebenwohnsitzes oder des Wegzuges in das Ausland.
Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, müssen Sie sich nicht abmelden. Es genügt, wenn Sie sich bei der zuständigen Behörde Ihres neuen Wohnsitzes anmelden.
§ 17 Abs. 2 und Abs. 3 BMG (Bundesmeldegesetz)
§ 21 Abs. 4 BMG
Nummer 17.2 BMGVwV (Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes)
Nummer 21.4 BMGVwV
Personalausweis und ggf. Reisepass zur Identifikation und Änderung der Anschrift
Bei Abmeldung einer anderen Person: Vollmacht oder Betreuerausweis, Personalausweis und ggf. Reisepass der betroffenen Person
Die Abmeldung des Wohnsitzes ist gebührenfrei.